Schulverein des Gymnasiums Vogelsang e.V.

   
  Vorstand
  Satzung
  Bankverbindung
   

Wir sind ...

ein gemeinnütziger Verein, der den Bildungs- und Erziehungsauftrag des Gymnasiums Vogelsang unterstützt. Nach unserer Satzung geschieht dies durch

  • Pflege und Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus
  • finanzielle Hilfe bei Anschaffungen für den Schulbetrieb
  • organisatorische und finanzielle Unterstützung bei schulischen Veranstaltungen

Die Vereinsmitglieder ...

sind naturgemäß zum weitaus größten Teil die Eltern unserer Schülerinnen und Schüler, aber auch aus dem Kollegium wird der Verein durch aktive Mitgliedschaft unterstützt. Bei immer knapper werdenden Haushaltsmitteln des Schulträgers bleibt oft nur das private Engagement, um wichtige Vorhaben im Interesse der Schule durchführen zu können. Etwa 80% der Eltern am Gymnasium Vogelsang unterstützen als Mitglieder des Schulvereins dieses Anliegen. Eine solch breite Unterstützung ist auch ein Ausdruck des Gemeinsamkeitsgefühls an unserer Schule.

Der Beitritt zum Schulverein ist ganz einfach. Durch Zahlung eines Jahresbeitrages in beliebiger Höhe, mindestens jedoch 15 € pro Schuljahr, wird man automatisch Mitglied und bleibt es solange, bis die Mitgliedschaft durch ausdrückliche Kündigung oder einen der sonst in der <Satzung> festgelegten Gründe endet. Wer mehrere Kinder gleichzeitig an unserer Schule hat, bezahlt nur einmal diesen Beitrag.

Der Vorstand ...

ist für die laufende Geschäftsführung des Vereins verantwortlich.
Ihm gehören zur Zeit an:

Klaus Evertz


1. Vorsitzender

Am Vogelsanger Busch
3542655 Solingen
privat:
0212/2311678
Büro: 0212/203064
Fax: 0212/14046
klausmartina.evertz@
t-online.de
Ingo-Rainer Seefeldt

2. Vorsitzender
Frankenstraße 4142653 Solingen privat:
0212/53194
Fax:
0212/53194
powered@freenet.de
Thomas Mahlendorf

Schatzmeister
Lilienthalstr. 4042719 Solingen privat:
0212/38085850
mahlendorf@vr-web.de
Katrin Seher

Schriftführerin
Friedrich-Ebert-Str. 742719 Solingen privat:
0212/ 315277
katrin.seher@web.de
Sabine Vischer-Kippenhahn

Schulpflegschafts-
vorsitzende
     
Stephan Mertens

stellvertretender
Schulleiter
Börsenstraße 842657 Solingen privat: 0212/2474732Büro 0212/5998013Fax 0212/5998022 stm.sg@t-online.de
mertens@gymnasium-vogelsang.de

Alle Mitglieder des Vorstands stehen für Fragen, Wünsche und Anregungen an den Schulverein gerne zur Verfügung.


Das Wichtigste ...

am Ende soll unsere Bankverbindung sein:

Konto Nr. 840 009 bei der Stadtsparkasse Solingen (BLZ 342 500 00)

Die Überweisungsquittung erkennt das Finanzamt grundsätzlich als Spendenquittung an, da der Verein ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt.

SATZUNG

§ 1

Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Schulverein des Gymnasiums Vogelsang e. V.
  2. Sitz des Vereins ist Solingen



§ 2

Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendpflege, der Bildung und Erziehung.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege und Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus, durch finanzielle Hilfe bei der Beschaffung von Gegenständen für Schule und Schüler, durch organisatorische und finanzielle Unterstützung der Schule bei kulturellen Veranstaltungen, Schulwanderungen, Schulfesten und ähnlichen schulischen Veranstaltungen.

§ 3

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4

Mitgliedsbeitrag, Vereinsvermögen

  1. Die Höhe des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung fest, die Fälligkeit der Vorstand.
  2. Mitglieder, die mehrere Kinder am Gymnasium Vogelsang haben, zahlen nur einen Beitrag.
  3. Der Vorstand kann Mitglieder, die aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sind, den Beitrag zu entrichten, von der Beitragszahlung befreien.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder werden, der den Zweck des Vereins fördern will.
  2. Mitglied wird jeder, der den Mindestbeitrag entrichtet; § 4.3 bleibt unberührt.
  3. Erziehungsberechtigte von Schülern des Gymnasiums erwerben beide durch Zahlung des Beitrages, sofern sie keinen entgegenstehenden Willen geäußert haben, die Mitgliedschaft.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    a) bei Mitgliedern, deren Kinder Schüler am Gymnasium Vogelsang sind, ohne besondere Kündigung mit dem Ausscheiden der Kinder aus der Schule, die Mitgliedschaft kann jedoch auf Wunsch beibehalten werden.
    b) durch Austritt.
    Er kann erklärt werden mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres.
    c) durch Tod.
    d) durch Ausschluss.
    Der Ausschluss kann ausgesprochen werden durch den Vorstand, wenn das Mitglied mehr als zwei Jahre mit der Beitragszahlung rückständig ist.
    Die Mitgliederversammlung kann den Ausschluss aussprechen, wenn das Mitglied vorsätzlich und beharrlich gegen die Zwecke des Vereins zuwiderhandelt.
§ 6

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlungen finden jährlich in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres statt.
  2. Der Vorstand kann weitere Versammlungen einberufen.
  3. Er muss eine Versammlung einberufen, wenn mindestens 80 Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird schriftlich vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung, mit einer Frist von 10 Tagen einberufen, jedoch nicht während der Schulferien.
  5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  7. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, erfolgt in einer alsbald anzuberaumenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl. Der Vorstand bleibt im übrigen so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.t>
  8. Die Mitgliederversammlung wählt weitere 2 Mitglieder für 2 Jahre zur jährlichen Kassenprüfung und Berichterstattung für die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes. Die Berichterstattung über die Kassenprüfung und der Beschluss über die Entlastung des Vorstandes haben in der Mitgliederversammlung zu erfolgen.
  9. Über das Ergebnis der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist. Die Niederschrift kann von jedem Mitglied beim Vorstand eingesehen werden.

§ 7

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8

Geschäftsführung und Vertretung

  1. Die Geschäftsführung des Vereins obliegt dem Vorstand. Er besteht aus dem engeren Vorstand und dem Beirat.
  2. Der engere Vorstand besteht aus
    a) dem Vorsitzenden
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
    c) dem Schatzmeister.
  3. Der Beirat besteht aus
    a) dem 1. Schriftführer
    b) dem 2. Schriftführer
    c) dem Schulpflegschaftsvorsitzenden
    d) dem Vertreter der Schulleitung.

    Der Schulpflegschaftsvorsitzende kann sich durch seinen Vertreter oder, wenn dieser verhindert ist, durch ein anderes Mitglied der Schulpflegschaft, das gleichzeitig Mitglied der Schulkonferenz ist, vertreten lassen.
    Ist der Schulpflegschaftsvorsitzende in den engeren Vorstand gewählt worden, besteht der Beirat aus den Schriftführern, dem Vertreter der Schulleitung und einem weiteren von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitglied.


    Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder in seinen Sitzungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
    Die Beschlüsse können auch schriftlich oder telefonisch gefaßt werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren widerspricht.
    Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zwei Mitglieder des engeren Vorstandes gemeinsam.


    Bei Beträgen bis zu DM 3000 ist der Schatzmeister zur selbständigen Auszahlung berechtigt.

§ 9

Satzungsänderungen

  1. Ein Antrag auf Satzungsänderung muß dem Vorstand spätestens bis zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich mitgeteilt werden.
  2. Satzungsänderungen können durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 10

Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann aufgelöst werden, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschließt.
  2. Der Antrag zur Auflösung muss vom Antragsteller mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.
  3. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 11

Schlussbestimmung

Diese geänderte Satzung ist am 15. 06. 1982 durch die Mitgliederversammlung angenommen worden und tritt am Tage nach der Mitgliederversammlung in Kraft.