Schulverein des Gymnasiums Vogelsang e.V.
Wir sind ...
ein gemeinnütziger Verein, der den Bildungs- und Erziehungsauftrag
des Gymnasiums Vogelsang unterstützt. Nach unserer Satzung geschieht
dies durch
- Pflege und Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus
- finanzielle Hilfe bei Anschaffungen für den Schulbetrieb
- organisatorische und finanzielle Unterstützung bei schulischen
Veranstaltungen
Die Vereinsmitglieder
...
sind naturgemäß zum weitaus größten Teil die Eltern
unserer Schülerinnen und Schüler, aber auch aus dem Kollegium
wird der Verein durch aktive Mitgliedschaft unterstützt. Bei immer
knapper werdenden Haushaltsmitteln des Schulträgers bleibt oft nur
das private Engagement, um wichtige Vorhaben im Interesse der Schule durchführen
zu können. Etwa 80% der Eltern am Gymnasium Vogelsang unterstützen
als Mitglieder des Schulvereins dieses Anliegen. Eine solch breite Unterstützung
ist auch ein Ausdruck des Gemeinsamkeitsgefühls an unserer Schule.
Der Beitritt zum Schulverein ist ganz einfach. Durch Zahlung eines Jahresbeitrages
in beliebiger Höhe, mindestens jedoch 15 € pro Schuljahr, wird
man automatisch Mitglied und bleibt es solange, bis die Mitgliedschaft
durch ausdrückliche Kündigung oder einen der sonst in der <Satzung>
festgelegten Gründe endet. Wer mehrere Kinder gleichzeitig an unserer
Schule hat, bezahlt nur einmal diesen Beitrag.
Der
Vorstand ...
ist für die laufende Geschäftsführung des Vereins verantwortlich.
Ihm gehören zur Zeit an:
Alle Mitglieder des Vorstands stehen für Fragen, Wünsche und
Anregungen an den Schulverein gerne zur Verfügung.

Das Wichtigste ...
am Ende soll unsere Bankverbindung sein:
Konto Nr. 840 009 bei der Stadtsparkasse Solingen (BLZ 342 500 00)
Die Überweisungsquittung erkennt das Finanzamt grundsätzlich
als Spendenquittung an, da der Verein ausschließlich gemeinnützige
Zwecke verfolgt.
§ 1
Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen Schulverein des Gymnasiums Vogelsang
e. V.
- Sitz des Vereins ist Solingen
§ 2
Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendpflege, der Bildung
und Erziehung.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege und
Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus, durch
finanzielle Hilfe bei der Beschaffung von Gegenständen für
Schule und Schüler, durch organisatorische und finanzielle Unterstützung
der Schule bei kulturellen Veranstaltungen, Schulwanderungen, Schulfesten
und ähnlichen schulischen Veranstaltungen.
§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4
Mitgliedsbeitrag, Vereinsvermögen
- Die Höhe des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung fest,
die Fälligkeit der Vorstand.
- Mitglieder, die mehrere Kinder am Gymnasium Vogelsang haben, zahlen
nur einen Beitrag.
- Der Vorstand kann Mitglieder, die aus wirtschaftlichen Gründen
nicht in der Lage sind, den Beitrag zu entrichten, von der Beitragszahlung
befreien.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus
Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 5
Mitgliedschaft
- Mitglied kann jeder werden, der den Zweck des Vereins fördern
will.
- Mitglied wird jeder, der den Mindestbeitrag entrichtet; § 4.3 bleibt
unberührt.
- Erziehungsberechtigte von Schülern des Gymnasiums erwerben beide
durch Zahlung des Beitrages, sofern sie keinen entgegenstehenden Willen
geäußert haben, die Mitgliedschaft.
- Die Mitgliedschaft endet
a) bei Mitgliedern, deren Kinder Schüler am Gymnasium Vogelsang
sind, ohne besondere Kündigung mit dem Ausscheiden der Kinder aus
der Schule, die Mitgliedschaft kann jedoch auf Wunsch beibehalten werden.
b) durch Austritt.
Er kann erklärt werden mit einer Frist von einem Monat zum Ende
des Geschäftsjahres.
c) durch Tod.
d) durch Ausschluss.
Der Ausschluss kann ausgesprochen werden durch den Vorstand, wenn das
Mitglied mehr als zwei Jahre mit der Beitragszahlung rückständig
ist.
Die Mitgliederversammlung kann den Ausschluss aussprechen, wenn das
Mitglied vorsätzlich und beharrlich gegen die Zwecke des Vereins
zuwiderhandelt.
§ 6
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlungen finden jährlich in den ersten sechs
Monaten des Geschäftsjahres statt.
- Der Vorstand kann weitere Versammlungen einberufen.
- Er muss eine Versammlung einberufen, wenn mindestens 80 Mitglieder
dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
- Die Mitgliederversammlung wird schriftlich vom Vorstand unter Angabe
der Tagesordnung, mit einer Frist von 10 Tagen einberufen, jedoch nicht
während der Schulferien.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 2 Jahre.
Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem
Vorstand aus, erfolgt in einer alsbald anzuberaumenden Mitgliederversammlung
eine Nachwahl. Der Vorstand bleibt im übrigen so lange im Amt,
bis ein neuer Vorstand gewählt ist.t>
- Die Mitgliederversammlung wählt weitere 2 Mitglieder für
2 Jahre zur jährlichen Kassenprüfung und Berichterstattung
für die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.
Die Berichterstattung über die Kassenprüfung und der Beschluss
über die Entlastung des Vorstandes haben in der Mitgliederversammlung
zu erfolgen.
- Über das Ergebnis der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer
eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen
ist. Die Niederschrift kann von jedem Mitglied beim Vorstand eingesehen
werden.
§ 7
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8
Geschäftsführung und Vertretung
- Die Geschäftsführung des Vereins obliegt dem Vorstand. Er
besteht aus dem engeren Vorstand und dem Beirat.
- Der engere Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister.
- Der Beirat besteht aus
a) dem 1. Schriftführer
b) dem 2. Schriftführer
c) dem Schulpflegschaftsvorsitzenden
d) dem Vertreter der Schulleitung.
Der Schulpflegschaftsvorsitzende kann sich durch seinen Vertreter oder,
wenn dieser verhindert ist, durch ein anderes Mitglied der Schulpflegschaft,
das gleichzeitig Mitglied der Schulkonferenz ist, vertreten lassen.
Ist der Schulpflegschaftsvorsitzende in den engeren Vorstand gewählt
worden, besteht der Beirat aus den Schriftführern, dem Vertreter
der Schulleitung und einem weiteren von der Mitgliederversammlung zu
wählenden Mitglied.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder in seinen Sitzungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit die des stellvertretenden
Vorsitzenden.
Die Beschlüsse können auch schriftlich oder telefonisch gefaßt
werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren widerspricht.
Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zwei Mitglieder
des engeren Vorstandes gemeinsam.
Bei Beträgen bis zu DM 3000 ist der Schatzmeister zur selbständigen
Auszahlung berechtigt.
§ 9
Satzungsänderungen
- Ein
Antrag auf Satzungsänderung muß dem Vorstand spätestens
bis zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich mitgeteilt werden.
- Satzungsänderungen
können durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden.
§ 10
Auflösung
des Vereins
- Der
Verein kann aufgelöst werden, wenn die Mitgliederversammlung dies
mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschließt.
- Der
Antrag zur Auflösung muss vom Antragsteller mindestens 3 Wochen
vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt
werden.
- Bei
der Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen
zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über
die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 11
Schlussbestimmung
Diese geänderte Satzung ist am 15. 06. 1982 durch die Mitgliederversammlung
angenommen worden und tritt am Tage nach der Mitgliederversammlung in
Kraft.
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